Im Folgenden möchte ich euch eine kleine Übersicht der verschiedenen Freigaben in Deutschland, sowie den rechtlichen Bindungen, vor allem bei Indizierungen und Beschlagnahmen, geben.
Der folgende Inhalt gilt ausschließlich für den Rechtsraum Deutschland. Stand: 23. Januar 2010.
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Was bedeutet "indiziert"?
- Von diesem Film geht eine Jugendgefährdung aus. Es ist somit notwendig, ihn aus dem öffentlichen Raum, der für Minderjährige zugänglich ist, zu beseitigen
- Indizierte Filme dürfen Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren weder verkauft, noch angeboten, auch nicht zugänglich, gemacht werden
- Der Verkauf an Erwachsene ist legal. Die Filme dürfen in Räumen, die nur ab 18 Jahren zugänglich sind, frei angeboten werden - ansonsten können die Filme im normalen Handel "Unter der Ladentheke" angeboten werden (etwa am Infostand in der Medienabteilung, wo es dann eine Schublade mit indizierten Filmen gibt, die dann an Erwachsene abgegeben werden können)
- Diese Filme dürfen nicht beworben werden
- Eine unzensierte Ausstrahlung darf im Free- und Pay-Tv nicht erfolgen. Es kann aber eine Sondergenehmigung für eine solche Ausstrahlung eingeholt werden.
- Die Indizierung verjährt nach 25 Jahren. Der Film wird dann neu geprüft und ggf. vom Index genommen. Neu geprüft werden kann er von der Fsk nur dann, wenn der Film vom Index gestrichen wurde
Es wird unterschieden zwischen einer Indizierung auf "Listenteil A" und "Listenteil B" - A gibt an, dass der Film jugendgefährdend ist. Es erfolgt eine normale Indizierung. B ist dann schon schlimmer: vom Film geht eine strafrechtliche Relevanz aus. Er kann zu einem Gericht weitergereicht werden, das ihn dann gegebenenfalls beschlagnahmt. Eine direkte Einschränkung bezüglich der Verbreitung von B-gelisteten Medien gibt es jedoch noch nicht.
Was bedeutet "beschlagnahmt?"
Entgegen der landläufigen Meinung ist eine Beschlagnahme keinesfalls mit einem Verbot gleichzusetzen. Wobei auch hierbei deutlich differenziert werden muss! Es existieren, als relevanteste Paragraphen, §131 (Gewaltverherrlichung), §184a (Gewaltpornographie und Sodomie) sowie zuguterletzt §184b (Kinderpornographie). Die folgenden Kriterien gelten für §131 und §184a:
Nach diesen Paragraphen beschlagnahmte Filme dürfen Kindern und Jugendlichen in keinster Weise zugänglich gemacht werden. Auch der Vertrieb (sei es Aufführung, Verkauf, Vermietung oder sonst etwas) ist strengstens untersagt. Gekauft werden dürfen die Filme jedoch, auch der Besitz ist straffrei. Wichtig: Kinderpornographie, §184b, darf man nicht besitzen. Hier ist der Besitz strafbar, eine Beschlagnahme nach §184b ist somit einem Verbot gleichzusetzen. Ganz ausdrücklich: Die Beschlagnahme von Filmen nach §184a wird wie die von §131 behandelt - Gewaltpornographie und Sodomie darf man besitzen und anschauen.
Eine Beschlagnahmung verjährt nach 10 Jahren. Mittels gerichtlichem Verfahren kann diese jedoch auch früher wieder aufgehoben werden. Ist ein Film beschlagnahmt, so bleibt er Zeit seines Lebens auf dem Index, außer die Beschlagnahme wird vom verhängten Gericht wieder zurückgerufen.
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